Projektbeschreibungen 2011

Hubschrauberflugbetrieb Helgoland, FFH-Prüfungen im Auftrag von E.ON Climate & Renewables Central Europe GmbH


Im Zuge der Planungen zum einem Offshore Windpark (OWP) der E.ON Climate & Renewables Central Europe GmbH sollen für die Versorgung des OWP Transferflüge von Mensch und Material zu den Windenergieanlagen (WEA) und dem Umspannwerk mittels Hubschrauber durchgeführt werden. Dies ist insbesondere für die Fälle geplant, in denen aufgrund des Seegangs ein sicherer Übergang vom Schiff auf die WEA nicht sicher möglich ist.
Die Lage des Hubschrauberlandeplatzes befindet sich außerhalb von Natura-2000-Schutzgebieten (EU-Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete). Vorhabensbedingt kommt es zu Teilüberflügen und somit zu möglichen Störungen verschiedener Natura-2000-Gebiete. Die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutz- und Erhaltungszielen dieser Gebiete ist gemäß Art. 6 der FFH-RL i. V .m. § 34 BNatSchG zu prüfen.

FFH-Voreinschätzung

Die geplanten Versorgungsflüge von Helgoland zum OWP und zurück liegen in räumlicher Nähe zu folgenden Natura-2000-Gebieten:
Schleswig-Holstein (Bereich Helgoland):
  • BSG DE 1813-491 Seevogelschutzgebiet Helgoland
  • GGB DE 1714-391 Steingrund und
  • GGB DE 1813-391 Helgoland mit Helgoländer Felssockel
Ausschließliche Wirtschaftszone (Bereich OWP Amrumbank-West):
  • BSG DE 1011-401 SPA Östliche Deutsche Bucht und
  • GGB DE 1209-301 Sylter Außenriff


Daher war für diese Natura 2000-Gebiete eine FFH-Voreinschätzung erforderlich. Im Rahmen der FFH-Voreinschätzung wurde ermittelt, dass mit Ausnahme der beiden Natura 2000-Gebiete BSG DE 1813-491 und GGB DE 1813-391 bedingt durch das Einhalten großdimensionierter Abstände Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden konnten.

Für die beiden Natura 2000-Gebiete:
- BSG DE 1813-491 Seevogelschutzgebiet Helgoland
- GGB DE 1813-391 Helgoland mit Helgoländer Felssockel
konnten zwar erhebliche Beeinträchtigungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele der beiden Natura-2000-Gebiete sicher ausgeschlossen werden, Beeinträchtigungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle jedoch nicht, daher war jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (FFH-VVP) nach Art. 6 (3) FFH-Richtlinie erforderlich.

Fazit FFH-Verträglichkeitsvorprüfung

Erhebliche Beeinträchtigungen nach § 34 BNatSchG durch die geplanten Hubschrauberflüge konnten für beide Natura 2000-Gebiete (BSG DE 1813-491 und GGB DE 1813-391) sicher ausgeschlossen werden.
Eine weiterführende Betrachtung potenzieller Projektauswirkungen im Rahmen einer FFH-VP war nicht erforderlich.

Projektmitarbeit

Dipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred Haacks
Dipl.-Biol. Rolf Peschel
Dipl.-Geogr. Marcus Allendorf


Projektverzeichnis auf dem leguan-Server Zugang nur mit Berechtigung möglich.



Aktualisierung: 18.02.2013